Schwimmhallenmietenzuschuss
Ohne Wasser kein Schwimmen!
Wasser ist das Element ohne das kein Schwimmsport möglich ist. Schon seit Jahrzehnten unterstützen die Sportbünde den Badischen Schwimm-Verband und seine Vereine bei der finanziellen Abfederung von Wasserkosten zur Durchführung des Schwimmbetriebs. Hierbei gilt das Motto Vereine mit vielen Mitgliedern haben ein mannigfaltiges Angebot welches hohe Kosten verursacht. Deswegen berücksichtigt, die Formel in erster Linie die Größe des Vereins. Die von den Sportbünden jährlich für das gesamte Verbandsgebiet zur Verfügung stehende Summe von EURO 50.000,00 wird dann nach einem Verhältnismäßigkeitsschlüssel an die Vereine verteilt. Die Auszahlung erfolgt über die Sportbünde auf das Konto des Vereins.
Schwimmhallenmietenzuschuss - Zuschüsse auf einen Blick
- Antragsberechtigt sind alle Vereine, die dem Badischen Schwimm-Verband und dem Badischen Sportbund Nord Karlsruhe bzw. dem Badischen Sportbund Süd Freiburg angehören. Der Antrag kann nur online unter Verwendung des hierfür vom BSV vorgesehenen Antragsformulars gestellt werden. Dem Antrag sind die zum Nachweis der entstandenen Kosten erforderlichen Belege (Rechnungen, Quittungen, Kostenbescheide o. ä.) des jeweiligen Vorjahres in Kopie beizufügen.
- Bei Mehrspartenvereinen werden nur Rechnungen oder sonstige Nachweise berücksichtigt, die eindeutig der Schwimmabteilung zugeordnet werden können.
- Der Antrag ist bis spätestens 15. Mai eines Jahres für das vorangegangene Jahr zu stellen (erstmals somit für das Jahr 2013 bis spätestens 15.05.2014). Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Einganges des Antrages bei der Geschäftsstelle des BSV, Tiergartenstr. 13/2, 69121 Heidelberg.
Zuschusskriterien
- Zuschussfähig sind:
- Miete für Schwimmhallen/Wasserzeiten/-flächen zur Durchführung des allgemeinen Schwimm- und Trainingsbetriebes des Vereins/der Schwimmabteilung des Mehrspartenvereins,
Miete für Schwimmhallen/Wasserzeiten/-flächen für Kurse des Vereins/der Schwimmabteilung des Mehrspartenvereins zum Erlernen und Festigen von Schwimmtechniken für Kinder und Erwachsene,
Miete für Schwimmhallen/Wasserzeiten/-flächen für sonstige Maßnahmen des Vereins/der Schwimmabteilung des Mehrspartenvereins, die in sonstiger Weise auf die Bewegung im Wasser abzielen, wie Wassergymnastik, Aquafitness o.ä..
- Miete für Schwimmhallen/Wasserzeiten/-flächen zur Durchführung des allgemeinen Schwimm- und Trainingsbetriebes des Vereins/der Schwimmabteilung des Mehrspartenvereins,
- Nicht zuschussfähig sind:
- Kosten, die bei dem Betrieb von vereinseigenen Bädern anfallen, wie Personal-, Reparatur-, Wasseraufbereitungskosten u.ä..
Kosten für die Anmietung von Schwimmsportstätten für Wettkämpfe, Meisterschaften und Wasserballspiele/-turniere, bei denen Meldegelder, Startgelder o. ä. erhoben werden, die ganz oder teilweise beim ausrichtenden Verein verbleiben oder an diesen weitergeleitet werden.
Kosten für die Anmietung von Schwimmsportstätten für Wettkämpfe, Meisterschaften und Wasserballspiele/-turniere, bei denen Eintrittsgelder von den Zuschauern verlangt werden.
- Kosten, die bei dem Betrieb von vereinseigenen Bädern anfallen, wie Personal-, Reparatur-, Wasseraufbereitungskosten u.ä..
Vergabeschlüssel
- Die Bezuschussung erfolgt getrennt nach beiden Sportbünden unter den dem jeweiligen Sportbund angehörenden Antragstellenden Vereinen und unter Zugrundelegung der vom jeweiligen Sportbund zur Verfügung gestellten Mittel.
- Die Verteilung der Mittel erfolgt nach dem prozentualen Verhältnis der Mitgliederzahlen der zu berücksichtigenden Antragstellenden Vereine/Schwimmabteilungen der Mehrspartenvereine zueinander wie folgt:
- Zuschussanteil in % = ((Mitglieder d. Vereins/der Schwimmabteilung) x 100) / (Gesamtmitgliederzahl der Antragstellenden Vereine/Schwimmabteilungen)
- Maßgeblich sind die Mitgliederzahlen der Antragstellenden Vereine/Schwimmabteilungen der Mehrspartenvereine des jeweiligen Vorjahres.
Eine Bezuschussung unter 50, -- EURO findet nicht statt. Hierdurch freiwerdende Beträge werden anteilig an die übrigen Antragsteller ausgezahlt. Die maximale Bezuschussung ist auf 30% der anzuerkennenden Gesamtkosten beschränkt.